Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Überblick)
Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Überblick)
Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist eine finanzielle Förderung der Pflegekasse, um die Wohnung von pflegebedürftigen Menschen an ihre Bedürfnisse anzupassen. Dadurch soll es Pflegebedürftigen ermöglicht werden, trotz Einschränkungen möglichst selbstständig und sicher in ihrer häuslichen Umgebung zu leben und dort gepflegt zu werden. Im Folgenden finden Sie einen verständlichen Überblick über Ziel und Zweck, Höhe, Voraussetzungen, Antragstellung und weitere wichtige Aspekte dieser Förderung.
Ziel und Zweck der Förderung
Das Programm soll Barrieren im Wohnumfeld abbauen und die Pflege zuhause erleichtern. Ziel ist es, die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen oder deutlich zu erleichtern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern. Typischerweise sollen durch solche Maßnahmen Unfälle vermieden, die Mobilität in der Wohnung verbessert und die Pflege sicherer und weniger belastend werden – auch um eine Überforderung der pflegenden Angehörigen zu verhindern. Letztlich soll der Zuschuss dazu beitragen, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich in den „eigenen vier Wänden“ bleiben können, anstatt wegen baulicher Hindernisse vorzeitig in ein Pflegeheim umziehen zu müssen.
Höhe des Zuschusses
Die Pflegekasse übernimmt pro Maßnahme bis zu 4.180 Euro (Stand 2025) an Kosten. Dieser Maximalbetrag gilt einheitlich für alle Pflegegrade 1 bis 5 – er erhöht sich also nicht mit höherem Pflegegrad. Wichtig: Die Pflegekasse zahlt höchstens die tatsächlichen Kosten; sollte der Umbau weniger kosten als 4.180 €, wird nur der geringere Betrag übernommen. Kosten, die über 4.180 € hinausgehen, muss der Antragsteller selbst tragen.
Maßnahmen in gemeinsamer Wohnung: Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen in einem Haushalt (z. B. Ehepaar oder Pflege-WG), kann der Zuschuss bis zu viermal 4.180 € betragen, also maximal 16.720 € gesamt. Bei zwei pflegebedürftigen Personen sind entsprechend bis zu 8.360 € möglich. Zu beachten ist, dass bei mehr als vier Berechtigten der Gesamtbetrag von 16.720 € auf alle aufgeteilt wird (z. B. in einer Wohngemeinschaft mit 8 Bewohnern jeweils 2.090 € pro Person).
Mehrfache Bewilligung: Grundsätzlich handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss pro Maßnahme. Allerdings kann ein erneuter Zuschuss gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verschlechtert und weitere Umbauten notwendig werden. Es gibt keine starre Obergrenze für die Anzahl der Maßnahmen pro Person; die Pflegekasse prüft aber jedes Mal aufs Neue, ob ein triftiger Grund (z. B. höherer Pflegegrad oder neue Einschränkungen) vorliegt. Ohne eine solche Veränderung ist eine zweite Förderung derselben Person in der Regel nicht möglich.
Voraussetzungen für die Förderung
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegegrad: Die Person muss als pflegebedürftig anerkannt sein, d. h. Pflegegrad 1 bis 5 haben. Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss von der Pflegekasse. Gegebenenfalls muss zunächst ein Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad gestellt werden, bevor man den Wohnumfeld-Zuschuss beantragen kann.
- Häusliche Pflege: Die Pflege findet zu Hause oder in einer häuslichen Umgebung Das kann die eigene Wohnung oder das Haus der pflegebedürftigen Person sein, aber auch der Haushalt von Angehörigen oder eine ambulant betreute Pflege-WG. Entscheidend ist, dass keine vollstationäre Versorgung (Pflegeheim) vorliegt, denn für stationäre Einrichtungen gelten andere Regelungen.
- Notwendigkeit der Maßnahme: Die geplanten Änderungen müssen einen pflegerischen Nutzen Gesetzlich ist vorgegeben, dass mindestens eines von drei Kriterien erfüllt sein muss:
- Die Maßnahme ermöglicht erst die häusliche Pflege. (Beispiel: Ohne den Umbau wäre häusliche Pflege gar nicht machbar, z. B. weil ein Rollstuhlfahrer sonst das Badezimmer nicht nutzen könnte.)
- Die Maßnahme erleichtert die Pflege daheim erheblich und verringert die Belastung für die Pflegebedürftigen oder ihre Pflegepersonen. (Beispiel: Ein Badumbau mit Dusche statt Wanne erleichtert tägliche Hygienepflege und schont den Rücken der Pflegeperson.)
- Die Maßnahme ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung der pflegebedürftigen Person. (Beispiel: Durch einen Treppenlift kann der Betroffene sich wieder frei im Haus bewegen, ohne immer Hilfe zu brauchen.)
- Angemessenheit: Die geplanten Umbauten dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Gefördert werden bedarfsgerechte, notwendige Anpassungen, keine Luxus-Lösungen. Die Pflegekasse wird also prüfen, ob die Maßnahme in Umfang und Kosten zweckmäßig und wirtschaftlich ist (z. B. wäre ein einfacher Umbau einer Dusche förderfähig, ein kompletter Luxus-Badumbau ohne konkreten Pflegebezug hingegen nicht).
Es liegt im Ermessen der Kasse, ob die Kriterien erfüllt sind. Daher sollte man im Antrag gut begründen, warum der Umbau in der individuellen Situation nötig und sinnvoll ist. Falls vorhanden, können auch ärztliche Atteste oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes hilfreich sein – empfiehlt der MDK im Pflegegutachten bestimmte Wohnraumanpassungen, kann dies direkt als Antrag gewertet werden (sofern der Versicherte nicht widerspricht).
Wer kann den Antrag stellen?
Den Antrag auf den Zuschuss kann die pflegebedürftige Person selbst stellen. In vielen Fällen übernehmen dies aber auch Angehörige oder rechtliche Vertreter im Namen der Person – das ist ausdrücklich erlaubt und üblich. Wichtig ist, dass der Antrag im Interesse und mit Zustimmung des Pflegebedürftigen erfolgt. Hat die Person eine/n Bevollmächtigte/n (z. B. durch Vorsorgevollmacht) oder Betreuer, kann dieser den Antrag einreichen.
Hinweis: Der Antrag wird immer bei der Pflegekasse der versicherten Person gestellt (bei gesetzlich Versicherten ist das die Pflegekasse bei der Krankenkasse, bei Privatversicherten die private Pflege-Pflichtversicherung). Angehörige, die helfen, sollten also die Versicherungsdaten parat haben. Auch Pflegedienste oder Wohnberatungsstellen können beratend unterstützen, aber der eigentliche Antragsteller muss entweder der Versicherte selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter sein.
Förderfähige Wohnformen
Der Zuschuss kann unabhängig von der Wohnform in Anspruch genommen werden, solange die Pflege im privaten Bereich stattfindet. Egal ob Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Haus – jede Wohnform, die von der pflegebedürftigen Person bewohnt wird, kommt in Frage. Auch wenn jemand bei Familienangehörigen lebt und dort gepflegt wird, können die dortigen Umbauten gefördert werden. Wichtig ist nur, dass die Wohnung tatsächlich der Hauptwohnort der Pflegebedürftigen ist.
- Eigentümer: Wohnt die pflegebedürftige Person im eigenen Heim, kann sie Umbauten dort natürlich vornehmen lassen. Einkommen oder Alter spielen keine Rolle für die Förderung.
- Mieter: Wohnt sie zur Miete, ist der Zuschuss ebenfalls möglich. Hier muss jedoch der Vermieter größeren Umbauten zustimmen. Kleinere Anpassungen (z. B. Anbringen von Haltegriffen, mobile Rampen oder zusätzliche Beleuchtung) dürfen Mieter sogar ohne Zustimmung umsetzen. Größere Eingriffe in die Bausubstanz – wie Türverbreiterungen, bodengleiche Dusche, Treppenlift-Einbau – erfordern die Erlaubnis des Vermieters. In der Praxis sind viele Vermieter bereit, solche Maßnahmen zu gestatten, vor allem wenn eine Rückrüstung beim Auszug zugesichert wird. (Tipps für den Umgang mit Vermietern finden Sie unten.)
- Ambulant betreute Wohngemeinschaften: Auch Pflege-WGs oder ähnliche gemeinschaftliche Wohnformen sind abgedeckt. Hier kann jeder anspruchsberechtigte Bewohner seinen Zuschussanteil einbringen (bis zu vier Personen voll, darüber Aufteilung). Das kommt insbesondere Pflege-Wohngemeinschaften zugute, wo mehrere Pflegebedürftige zusammen eine barrierearme Umgebung gestalten möchten. Beispiel: In einer WG mit 5 pflegebedürftigen Bewohnern könnten maximal 16.720 € für einen gemeinsamen Umbau genutzt werden, was pro Person einem Anteil von 3.344 € entspricht; darüber hinausgehende Kosten müssten sie privat oder über andere Förderungen decken.
- Ausnahme stationäre Einrichtungen: Nicht anwendbar ist der Zuschuss in vollstationären Pflegeheimen. Dort ist der Träger der Einrichtung für eine barrierefreie Gestaltung zuständig, und andere Finanzierungswege (Heimentgelte, Investitionskostenförderung etc.) greifen. Der Zuschuss nach §40 Abs.4 SGB XI ist ausdrücklich für das individuelle Wohnumfeld in häuslicher Pflege gedacht.
Förderfähige Maßnahmen (Beispiele)
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen umfassen Umbauten und Anschaffungen, die das Wohnumfeld pflegegerecht machen und Barrieren reduzieren. Sie können baulich, technisch oder auch mobil sein. Wichtig ist, dass sie im konkreten Fall die oben genannten Kriterien erfüllen (Pflege ermöglichen, erleichtern oder Selbstständigkeit fördern). Typische förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Badezimmer-Anpassungen: Sehr häufig wird das Bad barrierefrei umgebaut. Beispiele: Ausbau einer hohen Badewanne und Einbau einer bodengleichen Dusche, Installation von rutschfesten Bodenbelägen, Haltegriffen und Duschsitzen, Erhöhung von WC-Sitzen oder unterfahrbare Waschtische. Diese Maßnahmen verringern Sturzgefahr und erleichtern Körperpflege ungemein.
- Beweglichkeit in der Wohnung: Maßnahmen, die das Überwinden von Stufen und Höhen Klassische Beispiele sind der Einbau eines Treppenlifts (Sitzlift, Plattformlift oder Hublift) oder einer Hebeplattform, fest installierte Auffahrrampen an Hauseingängen, sowie das Entfernen von Türschwellen in der Wohnung. Ebenfalls häufig: Verbreiterung von Türen, damit Rollstuhl oder Rollator bequem passieren können.
- Technische Hilfen und Mobiliar: Festeinbauten von technischen Hilfen oder der Umbau von Möbeln können bezuschusst werden. Beispiele: Motorisch absenkbare Oberschränke in der Küche, damit ein Rollstuhlfahrer sie erreichen kann, oder ein elektrisch verstellbares Pflegebett, das fest eingebaut wird. Auch automatische Türöffner, Türschließer, moderne Gegensprechanlagen, Notrufsysteme etc. gehören dazu. Wichtig ist, dass es sich nicht um simple Hilfsmittel „von der Stange“ handelt, die sowieso von der Kranken-/Pflegeversicherung als Hilfsmittel gezahlt würden, sondern um individuelle Ein- oder Umbauten. (Z.B. ein normales Badewannen-Liftergerät zählt als Pflegehilfsmittel, nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahme – ein fest eingebauter Deckenlift im Bad hingegen schon.)
- Barrierefreie Umgestaltung sonstiger Räume: Das Wohnumfeld umfasst die gesamte Wohnung. Zum Beispiel können barrierearme Küchenumbauten (Absenken von Arbeitsflächen, unterfahrbare Spüle), das Versetzen von Lichtschaltern auf erreichbare Höhe oder ein barrierefreier Hauseingang mit ebenerdigem Zugang förderfähig sein. Auch Rollstuhlabstellplätze im Eingangsbereich oder der Einbau eines Außenaufzugs am Haus können dazugehören (solche größeren Projekte sprengen allerdings oft den Rahmen des 4.180-€-Budgets und werden ggf. durch zusätzliche Programme finanziert – siehe unten).
- Sicherheitsmaßnahmen zur Orientierung und Sturzprävention: Beispielsweise zusätzliche Beleuchtung, Bewegungsmelder für den nächtlichen Gang zur Toilette, eine kontrastreiche Markierung von Stufen für demenzkranke Personen, oder das Entfernen von Stolperfallen (loser Teppichboden, Türschwellen) – soweit dafür Umbauarbeiten nötig sind, können sie zählen. Auch ein fest installiertes Türtelefon mit Kamera könnte in bestimmten Fällen begründet werden, wenn es der Sicherheit des Pflegebedürftigen dient (z. B. allein lebende, gehbehinderte Person).
- Umzug in eine barrierefreie Wohnung: Auch ein Umzug kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anerkannt werden, wenn die bisherige Wohnung nicht genügend angepasst werden kann. In dem Fall können Umzugskosten (z. B. für den Möbeltransport oder Maklerkosten) bezuschusst werden. Voraussetzung: Die neue Wohnung muss spürbar barriereärmer sein und so die Pflege erleichtern (z. B. Umzug vom 4. Stock Altbau in eine Erdgeschosswohnung mit Aufzug). Ein Umzug ist sozusagen die „Ultima Ratio“, wenn bauliche Änderungen nicht ausreichen – wird er aber notwendig, steht der Zuschuss ebenfalls zur Verfügung.
Hinweis: Was genau gefördert wird, hängt immer vom individuellen Fall ab. Die Pflegekasse schaut darauf, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und welche konkreten Barrieren in der bestehenden Wohnumgebung damit einhergehen. Daraus ergibt sich, ob eine Maßnahme notwendig ist. Im Zweifel kann eine kostenlose Wohnberatung (z. B. durch einen Wohnraumberater oder die Pflegeberatung der Kasse) helfen, sinnvolle Maßnahmen zu identifizieren – diese Experten kennen auch die Kriterien der Kassen gut.
Was wird nicht gefördert?
Nicht alles, was vielleicht wünschenswert oder komfortabel ist, wird von der Pflegekasse bezuschusst. Keinen Zuschuss gibt es für Maßnahmen, die keinen engen Pflegebezug haben, reine Reparaturen oder reinen Wohnkomfort betreffen. Insbesondere ausgeschlossen sind zum Beispiel:
- Normale Haushaltsausstattungen: Anschaffungen wie ein Telefon, Kühlschrank oder Waschmaschine gelten als allgemeiner Lebensbedarf, nicht als pflegebedingt – selbst wenn sie den Alltag erleichtern, gibt es dafür keine Pflegekassen-Leistung.
- Modernisierung und Instandhaltung: Renovierungen, Schönheitsreparaturen oder energetische Sanierungen fallen nicht unter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die Pflegekasse finanziert also keine Malerarbeiten, Tapezieren, neue Bodenbeläge oder Heizungs- und Fenstererneuerungen. Auch Wärmedämmung oder Schallschutz zählen hierzu und sind ausgeschlossen.
- Reine Reparaturen von Bauschäden: Die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, defekten Treppenstufen Ä. ist Sache des Eigentümers bzw. im Mietverhältnis des Vermieters und wird nicht von der Pflegeversicherung übernommen. Solche Arbeiten stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Pflegesituation.
- Maßnahmen ohne Notwendigkeit für die Pflege: Dinge, die zwar bequem oder schön sind, aber nicht unbedingt nötig, werden nicht bezahlt. Beispiele: ein überdachter Sitzplatz im Garten, ein elektrischer Antrieb für die Markise, eine neue Einbauküche ohne spezifischen Pflegebedarf. Auch allgemeine Brandschutzmaßnahmen (z. B. Rauchmelder) oder das bloße Verbessern der Außenbeleuchtung des Hauses gelten nicht als individuelle Wohnumfeldverbesserung.
- Doppelfinanzierungen: Nicht gefördert werden Maßnahmen, die bereits von einem anderen Sozialleistungsträger bezahlt werden. Sollte z. B. die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) nach einem Arbeitsunfall einen Wohnungsumbau übernehmen, würde die Pflegekasse hierfür nicht zusätzlich leisten (die Pflegekasse ist nachrangig, sie zahlt also nur, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist).
Man kann sich grob merken: Alles, was primär der allgemeinen Wohnwertverbesserung dient, fällt nicht unter diese Pflegeleistung. Es geht wirklich um den behinderungs- oder pflegebedingten Mehraufwand im Wohnumfeld. Im Zweifel fragen Sie bei der Pflegekasse nach oder lassen sich beraten, ob eine geplante Maßnahme als „notwendig für die Pflege“ anerkannt würde.
Ablauf der Antragstellung: Schritt für Schritt
Die Beantragung des Zuschusses sollte gut vorbereitet werden. Hier ist ein typischer Ablauf in Schritten mit einigen Tipps, um Fehler zu vermeiden:
- Bedarf feststellen und beraten lassen: Überlegen Sie zunächst (ggf. zusammen mit den Pflegepersonen), welche Umbauten oder Hilfsmittel konkret nötig sind. Beziehen Sie den Hausarzt, Therapeuten oder einen Pflegeberater/Wohnberater mit ein. Eine fachgerechte Beratung vor Ort kann helfen festzustellen, was wirklich gebraucht wird – und was vielleicht auch mit kleineren Mitteln erreicht werden kann. Beispiel: Ein Wohnraumberater sieht eventuell Lösungen (Raumtausch, Möblierungsänderungen etc.), die ohne großen Umbau auskommen. Nutzen Sie auch die Pflegeberatung nach §7a SGB XI oder örtliche Pflegestützpunkte für Tipps.
Tipp: Wenn die pflegebedürftige Person zur Miete wohnt, ziehen Sie frühzeitig den Vermieter ins Vertrauen. Besprechen Sie Ihre Pläne und holen Sie schriftlich die Zustimmung für nötige Umbauten ein. Erklären Sie dabei, dass Sie die Wohnung bei Auszug auf Wunsch wieder in den Ursprungszustand versetzen lassen. Diese Absprache verhindert Konflikte und viele Vermieter schätzen die offene Kommunikation. - Kostenvoranschläge einholen: Kontaktieren Sie Handwerksfirmen, die Erfahrung mit barrierefreien Umbauten haben, und lassen Sie sich Kostenvoranschläge für die gewünschten Maßnahmen erstellen. Am besten holen Sie mehrere Angebote ein, um Preise zu vergleichen und die wirtschaftlichste Lösung zu finden. Viele Firmen kennen sich mit den Anforderungen für die Pflegekasse aus.
Tipp: Verlangen Sie in den Angeboten eine möglichst genaue Aufstellung der geplanten Arbeiten und Kosten. Dieser Kostenvoranschlag wird später mit dem Antrag eingereicht – je klarer er ist, desto einfacher tut sich die Kasse bei der Prüfung. Planen Sie realistisch: Luxus-Ausführungen werden ggf. nicht voll gefördert, also eher auf Funktionalität als auf teure Materialien setzen. - Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen: Stellen Sie nun den Antrag bei Ihrer Pflegekasse, unbedingt bevor Sie mit dem Umbau beginnen. Viele Kassen haben dafür Formulare, die man postalisch oder online einreichen kann. Sie können den Antrag auch formlos stellen – wichtig ist, dass hervorgeht, was Sie vorhaben. Legen Sie folgende Unterlagen bei:
- Kostenvoranschlag der Firma (oder bei Eigenleistung: Aufstellung der Materialkosten).
- Ärztliche Bescheinigung oder eine Begründung, weshalb die Maßnahme nötig ist (aus Ihrer Sicht).
- Fotos der aktuellen Wohnsituation, um die Notwendigkeit zu verdeutlichen (freiwillig, kann der Kasse helfen).
- Einverständnis des Vermieters, falls relevant (Schreiben mit Unterschrift).
Formulieren Sie im Antrag klar, welche Barrieren Sie beseitigen wollen und verweisen Sie auf den Pflegegrad. Beispielsweise: „Meine eingeschränkte Mobilität (Pflegegrad 3) verhindert, dass ich die Badewanne nutzen kann. Ein bodengleicher Duschumbau ist erforderlich, damit ich wieder selbständig duschen kann und meine Pflegeperson mich leichter unterstützen kann.“ Eine gute Begründung erhöht die Chance auf Bewilligung.
Typische Fehler: Auf keinen Fall vorzeitig mit den Arbeiten anfangen! Maßnahmen, die schon begonnen oder abgeschlossen sind, können nachträglich abgelehnt werden. Warten Sie immer die Genehmigung ab. Ebenso sollten Sie keine Rechnungen datieren lassen, bevor der Antrag gestellt ist. Auch wichtig: Beantragen Sie nicht einfach pauschal „irgendwas“, sondern genau das, was nötig ist – unspezifische Anträge können zurückgewiesen werden mit Bitte um Konkretisierung.
- Entscheidung der Pflegekasse abwarten: Nach Antragseingang prüft die Pflegekasse den Antrag. Laut Gesetz muss innerhalb von 3 Wochen entschieden werden (wenn kein Gutachten nötig ist). Falls doch ein medizinisches Gutachten eingeholt werden muss (z. B. MDK-Besuch), verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. In beiden Fällen erhalten Sie schriftlich Bescheid.
- Bewilligung: Im positiven Bescheid teilt die Kasse Ihnen mit, welche Maßnahme bewilligt wurde und in welcher Höhe sie die Kosten übernimmt. Oft wird der maximale Zuschuss (z. B. 4.180 €) in Aussicht gestellt, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Sie können dann mit der Umsetzung beginnen.
- Ablehnung: Sollte der Antrag abgelehnt werden, muss die Kasse das begründen. Sie haben in dem Fall die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen (siehe Schritt 7 unten).
Hinweis: Falls nach 3 bzw. 5 Wochen keine Reaktion der Kasse erfolgt und sie die Frist nicht schriftlich verlängert hat, gilt der Antrag als genehmigt. Dies nennt man „Genehmigungsfiktion“. In der Praxis kommt das selten vor, aber sollten Sie in diese Situation geraten, informieren Sie sich unbedingt (z. B. beim Pflegestützpunkt), wie Sie weiter vorgehen, bevor Sie einfach losbauen.
- Durchführung der Umbauten: Sobald die Genehmigung vorliegt, beauftragen Sie die Handwerker und lassen die Maßnahme wie geplant durchführen. Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen sorgfältig auf! Die Arbeiten sollten zweckentsprechend erfolgen; falls sich während des Umbaus Änderungen ergeben (z. B. zusätzlicher Aufwand), informieren Sie sicherheitshalber die Kasse oder Ihren Ansprechpartner. In den meisten Fällen werden genehmigte Umbauten problemlos durchgeführt.
Tipp: Machen Sie für Ihre Unterlagen Fotos vor und nach dem Umbau. So haben Sie einen Nachweis, was umgesetzt wurde. Das kann auch für den Vermieter (bei Mietwohnungen) hilfreich sein. - Abrechnung und Auszahlung: Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Viele Kassen fordern das im Bewilligungsbescheid ausdrücklich. Die Kasse prüft dann die Rechnungen und überweist Ihnen den Zuschussbetrag auf Ihr Konto. Sie müssen also zunächst die Rechnungen begleichen (vorfinanzieren) und bekommen dann das Geld erstattet – bis maximal zur bewilligten Höhe.
- Nur tatsächlich entstandene Kosten werden bezahlt. Wenn etwas günstiger wurde als geplant, zahlt die Kasse nur die niedrigeren Kosten. Wurde es teurer, bleibt der Mehrbetrag an Ihnen hängen (es sei denn, Sie können ihn über andere Fördermittel decken).
- Verwendungsnachweis: Mit den Rechnungen ist normalerweise alles nachgewiesen. Es ist nicht erforderlich, weitere Belege über die Verwendung der Mittel vorzulegen, da ja zweckgebunden umgebaut wurde. Die Kasse behält sich aber vor, in Ausnahmefällen eine Abnahme vor Ort zu machen oder Fotos zu verlangen – das kommt selten vor.
- Eigenleistung: Sie dürfen Umbauten auch in Eigenregie (privat) durchführen. In diesem Fall erstattet die Kasse allerdings nur die Materialkosten, nicht fiktive Arbeitsleistungen. Sie müssten dann Materialrechnungen einreichen. Die eigene Arbeitszeit oder die Hilfe von Freunden wird nicht vergütet.
- Widerspruch bei Ablehnung (falls nötig): Sollte Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Tun Sie dies schriftlich und beziehen Sie sich konkret auf die Ablehnungsgründe. Legen Sie dar, warum aus Ihrer Sicht die Entscheidung falsch ist – z. B. bestimmte Aspekte unberücksichtigt blieben oder sich der Zustand verschlechtert hat. Gehen Sie Punkt für Punkt durch die Begründung der Kasse. Oft lohnt es sich, zusätzlich ärztliche Atteste oder Stellungnahmen von Pflegedienst/Ergo-/Physiotherapeuten beizufügen, die den Bedarf untermauern. Im Widerspruchsverfahren prüft die Kasse erneut (ggf. mit anderer Stelle) Ihren Antrag. Viele zunächst abgelehnte Umbauten werden im Widerspruch doch noch genehmigt – das Durchhalten kann sich lohnen.
Auszahlung und Verwendung der Mittel
Wie oben im Ablauf beschrieben, erfolgt die Auszahlung nach Vorlage der Rechnungen. Sie bekommen den bewilligten Betrag also nicht im Voraus, sondern als Erstattung. Dadurch soll sichergestellt sein, dass das Geld tatsächlich für den Umbau verwendet wird. Eine zweckfremde Verwendung ist ausgeschlossen – Sie können sich den Zuschuss nicht „auszahlen lassen“, um damit etwas anderes zu finanzieren, sondern es werden nur die Kosten der beantragten Maßnahme gedeckt.
Ein paar Punkte zur Verwendung der Mittel:
- Keine Rückzahlung: Der Zuschuss ist kein Darlehen, sondern ein nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie müssen ihn später nicht zurückzahlen, auch nicht beim Auszug aus der Wohnung. Selbst wenn die Maßnahme bei einem späteren Umzug wieder rückgängig gemacht wird (z. B. Ausbau des Treppenlifts beim Auszug), können Sie den erhaltenen Zuschuss behalten. Wichtig ist nur, dass die Maßnahme überhaupt durchgeführt wurde.
- Mehrkosten selbst tragen: Eventuelle Mehrkosten über dem Zuschuss hinaus tragen Sie selbst. Diese können u.U. durch andere Fördermittel oder – in begründeten Härtefällen – durch das Sozialamt mitfinanziert werden (siehe nächster Abschnitt).
- Kombination mit anderen Mitteln: Sie dürfen den Zuschuss der Pflegekasse mit anderen Förderungen kombinieren, solange die Summe nicht die Gesamtkosten übersteigt. Es ist aber nicht zulässig, sich denselben Betrag von zwei Stellen doppelt erstatten zu lassen. Praktisch heißt das: Wenn z.B. die Pflegekasse 4.000 € von 8.000 € Umbaukosten übernimmt, können Sie für die restlichen 4.000 € andere Zuschüsse (wie KfW) einsetzen – aber insgesamt wird natürlich maximal 100% der Rechnungssumme erstattet.
- Verbleibende Kosten steuerlich absetzen: Viele Umbaukosten, die Sie selbst tragen (Eigenanteil), können in der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern sie durch die Pflegebedürftigkeit begründet sind. Heben Sie deshalb alle Rechnungen auf und lassen Sie sich ggf. steuerlich beraten. Das Finanzamt verlangt in solchen Fällen oft den Pflegegrad-Nachweis und die Erklärung, dass die Maßnahme notwendig war (hier hilft der Bescheid der Pflegekasse). Dies kann zumindest einen Teil der eigenen Kosten über die Steuer wieder hereinholen.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Der Zuschuss der Pflegekasse deckt oft nicht sämtliche Kosten, besonders bei aufwändigeren Umbauten. Zum Glück gibt es weitere Fördermöglichkeiten, die Sie zusätzlich nutzen können. Hier einige wichtige ergänzende Programme:
- KfW-Zuschuss „Altersgerecht Umbauen“ (Programm 455-B): Über die KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) stellt der Bund Fördergelder für barrierereduzierende Maßnahmen bereit. Eigentümer und Mieter können unabhängig vom Einkommen einen Investitionszuschuss für den Abbau von Barrieren beantragen. Dieser Zuschuss beträgt 10% der Kosten, maximal 2.500 € pro Einzelmaßnahme. Wenn ein größeres Umbauprojekt durchgeführt wird, das den Standard „Altersgerechtes Haus“ erfüllt (d.h. umfassende Barrierefreiheit nach bestimmten Kriterien), sind bis zu 6.250 € Zuschuss möglich. Wichtig: Die technischen Mindestanforderungen der KfW müssen eingehalten werden (z.B. bestimmte Maße für Türbreiten, bodengleiche Dusche etc.), und der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Dieses Programm ist begrenzt budgetiert – frühzeitige Antragstellung im Jahresverlauf ist ratsam, da Mittel gelegentlich ausgeschöpft sind.
- KfW-Kredit „Altersgerecht Umbauen“ (Programm 159): Ergänzend oder alternativ zum Zuschuss gibt es ein zinsgünstiges Darlehen der KfW für barrierefreie Umbauten. Darüber können bis zu 50.000 € Kredit pro Wohnung aufgenommen werden. Die Konditionen sind meist besser als ein normaler Bankkredit, und auch Wohnungsunternehmen oder Vermieter können diesen Kredit nutzen. Der Vorteil: Man kann größere Umbaumaßnahmen finanzieren und die Kosten über viele Jahre verteilen. Oft lässt sich der KfW-Kredit mit dem Zuschuss der Pflegekasse kombinieren (Zuschuss reduziert die Summe, den Rest finanziert man per Kredit).
- Landes- und Kommunalprogramme: Viele Bundesländer und teils auch Kommunen bieten eigene Förderprogramme für behindertengerechten Umbau an. Zum Beispiel fördert das Land Brandenburg über die ILB (Investitionsbank) die behindertengerechte Wohnraumanpassung mit Zuschüssen bis zu 26.000 € (bis zu 90% der Kosten) in bestimmten Fällen. Diese Programme richten sich oft an Schwerbehinderte (mit Merkzeichen) und können von Vermietern oder Mietern/Eigentümern beantragt werden. Erkundigen Sie sich bei der Förderbank Ihres Bundeslandes oder der Stadtverwaltung nach Wohnbauförderung oder Barrierereduzierung-Programmen. Beachten Sie: Manche Landesmittel schließen eine gleichzeitige Pflegekassenförderung aus oder reduzieren sich entsprechend, um Doppelförderung zu vermeiden. Lassen Sie sich hier im Detail beraten.
- Weitere Kostenträger: In einigen speziellen Situationen kommen andere Träger in Betracht: Bei Arbeitsunfällen kann die Unfallkasse/Berufsgenossenschaft zuständig sein; bei wehrdienstbeschädigten Personen der Versorgungsdienst; bei jungen Pflegebedürftigen die Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe. Diese Fälle sind selten – in der Regel prüft die Pflegekasse von sich aus, ob ein anderer Träger vorrangig zahlen müsste. Im Zweifel lohnt es sich aber, nachzufragen, wenn Ihre Situation durch einen besonderen Umstand (Unfall, Behinderung seit Geburt etc.) verursacht wurde.
Wichtig: Informieren Sie alle Beteiligten (Pflegekasse, KfW, Landesbank) über parallel beantragte Fördermittel, um Überschneidungen sauber abzurechnen. In der Praxis wird oft so vorgegangen, dass zuerst die Pflegekasse ihren Zuschuss zahlt und für die Restkosten dann z.B. der KfW-Zuschuss in Anspruch genommen wird. Viele Beratungsstellen (Wohnberatungen, Pflegestützpunkte) helfen kostenlos dabei, einen Finanzierungsplan aufzustellen und alle Anträge zu koordinieren.
Beispielrechnungen und Praxisfälle
Um die Funktionsweise des Zuschusses besser zu verdeutlichen, hier einige typische Beispiele aus der Praxis:
- Beispiel 1: Badumbau in Mietwohnung (Pflegegrad 2). Frau M. (72 Jahre) hat Pflegegrad 2 und lebt in einer Mietwohnung im 2. Stock. Das Ein- und Aussteigen aus der hohen Badewanne fällt ihr zunehmend schwer, Sturzgefahr droht. Sie plant daher, die Wanne zu entfernen und eine ebenerdige Dusche einbauen zu lassen, inkl. rutschfestem Boden und Haltegriffen. Die Kosten laut Angebot betragen 8.000 €. Frau M. beantragt bei der Pflegekasse einen Zuschuss und erhält die Genehmigung für 4.000 € (bzw. 4.180 € nach neuem Stand). Nach Abschluss des Umbaus reichen ihre Angehörigen die Rechnung ein, und die Pflegekasse übernimmt 4.000 €, überwiesen auf ihr Konto. Die Eigenbeteiligung liegt bei ca. 4.000 €. Diesen Rest kann Frau M. durch Ersparnisse begleichen; zusätzlich beantragt sie einen KfW-Zuschuss von 2.500 €, der ihr gewährt wird. Somit reduziert sich ihr eigener Aufwand auf ~1.500 €. Der Vermieter hatte der Badumbau-Maßnahme zugestimmt, unter der Bedingung, dass beim Auszug entweder eine Badewanne zurück installiert oder die Dusche vom Nachmieter übernommen wird. Frau M. kann nun wieder sicher duschen, und die Pflege ist deutlich erleichtert.
- Beispiel 2: Treppenlift im Eigenheim (Ehepaar). Herr und Frau K. wohnen in einem eigenen zweistöckigen Haus. Beide sind über 80, Herr K. hat Pflegegrad 3, seine Frau Pflegegrad 2. Die Treppe ins Obergeschoss (Schlafzimmer) wird zum Hindernis. Die Lösung: Ein Treppenlift soll eingebaut werden. Kosten für einen Kurvenlift über eine Etage: ca. 10.000 €. Da beide Ehepartner pflegebedürftig sind, können sie pro Person 4.000 € Zuschuss erhalten. Sie stellen den Antrag gemeinsam, die Pflegekasse bewilligt insgesamt 8.000 € (2 × 4.000 €) Zuschuss. Das Ehepaar zahlt den Lift zunächst aus Erspartem, erhält dann 8.000 € erstattet – somit verbleiben nur 2.000 € Eigenkosten. Diesen Rest können sie durch eine Steuererklärung ggf. teilweise wiederbekommen (außergewöhnliche Belastung). Der Treppenlift ermöglicht es dem Ehepaar, weiterhin das obere Stockwerk zu nutzen. Ohne den Zuschuss hätten sie die Anschaffung finanziell kaum stemmen können.
- Beispiel 3: Wohnungsanpassung in Pflege-WG. In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben 6 pflegebedürftige Senioren zusammen, jeder mit Pflegegrad 2 oder höher. Die Gemeinschaft beschließt, den gemeinsamen Sanitärbereich und Eingangsbereich zu sanieren: Es sollen zwei Bäder rollstuhlgerecht umgebaut, Türen verbreitert und eine Rampe am Hauseingang angebracht werden. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 20.000 €. Jeder Bewohner beantragt bei seiner Pflegekasse den Zuschuss. Da mehr als 4 Personen beteiligt sind, steht insgesamt maximal 16.720 € Förderung zur Verfügung (4 × 4.180 € gedeckelt). Pro Kopf sind das etwa 2.787 € Zuschuss (16.720 € ÷ 6 Personen). Die restlichen 3.280 € teilen sich die Bewohner ebenfalls auf, was etwa 547 € Eigenanteil pro Person ergibt. Alternativ bemühen sie sich um einen kommunalen Zuschuss aus einem Stadtteil-Förderprogramm für altengerechtes Wohnen, um diese Lücke zu schließen. Durch die Umbauten wird die WG für alle deutlich komfortabler: Jede/r kann das Bad nun mit Rollator oder Rollstuhl benutzen, und Besucher mit Rollstuhl kommen dank der Rampe stufenlos ins Haus.
Diese Beispiele zeigen, dass die 4.000/4.180 € der Pflegekasse oft einen großen Teil der Kosten abdecken, manchmal sogar alles (bei kleineren Maßnahmen). Bei teureren Vorhaben bleiben zwar Eigenkosten, aber diese können durch andere Fördermittel und Steuererleichterungen gemindert werden. Wichtig ist, immer vorher zu beantragen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen.
Tipps für Angehörige und Vermieter
Zum Abschluss noch einige praktische Tipps, sowohl für pflegende Angehörige, die einen Umbau planen, als auch für Vermieter, die damit konfrontiert werden:
Tipps für pflegende Angehörige:
- Informieren und beraten lassen: Nutzen Sie alle verfügbaren Beratungsangebote (Pflegestützpunkt, Wohnberatung, Krankenkasse), bevor Sie einen Umbau planen. Experten können oft kreative Lösungen aufzeigen und kennen die Fördermöglichkeiten.
- Bedürfnisse der Pflegebedürftigen einbeziehen: Besprechen Sie mit Ihrem Angehörigen genau, welche Hindernisse am gravierendsten sind. Oft haben Pflegebedürftige klare Vorstellungen, was ihnen den Alltag erleichtern würde (z. B. „Ich möchte wieder alleine zur Toilette können“ – daraus ergibt sich evtl. der Bedarf für Haltegriffe oder ein höheres WC). Ein Umbau sollte individuell passen, nicht „von der Stange“ sein.
- Antrag sauber vorbereiten: Helfen Sie Ihrem Angehörigen, den Antrag vollständig einzureichen – inkl. Kostenvoranschlag, Begründung und (bei Mietwohnung) Vermieterzustimmung. Unvollständige Anträge führen zu Rückfragen und Verzögerungen. Schreiben Sie lieber ein paar Sätze mehr zur Begründung, warum die Maßnahme wichtig ist (hier können Sie Ihre Perspektive als Pflegeperson einbringen, etwa: „Ohne die Türverbreiterung kann ich meinen Vater nicht mit dem Rollstuhl ins Bad bringen, was täglich nötig ist.“).
- Zeitplan und Fristen im Blick behalten: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig und achten Sie auf die Fristen (3 bzw. 5 Wochen für die Entscheidung). Drängen Sie – höflich – auf eine Entscheidung, falls die Frist überschritten ist. Und ganz wichtig: Nichts tun, bevor die Genehmigung da ist! So ungeduldig man sein mag – fangen Sie nicht auf eigene Faust an zu bauen.
- Finanzierung planen: Rechnen Sie durch, was an Eigenmitteln nötig ist, und prüfen Sie weitere Fördermittel (siehe oben). Angehörige sollten auch überlegen, ob sie den Pflegebedürftigen finanziell unterstützen können oder ob z.B. andere Familienmitglieder etwas beitragen. Oft hilft es, einen gemeinsamen Finanzierungsplan zu machen.
- Dokumentation und Nachsorge: Halten Sie alle Dokumente und Belege Nach dem Umbau: prüfen Sie, ob alles wie geplant ausgeführt ist, und melden Sie Mängel sofort der Firma. Denken Sie daran, Folgemaßnahmen bei der Pflegekasse zu melden, falls z.B. später ein höherer Pflegegrad kommt und weitere Anpassungen nötig werden – man kann dann erneut einen Zuschuss beantragen.
Tipps für Vermieter:
- Offen für Lösungen sein: Wenn Ihr Mieter auf Sie zukommt mit dem Wunsch nach behindertengerechtem Umbau, treten Sie in einen konstruktiven Dialog. Überlegen Sie gemeinsam, welche Lösung am besten ist. Oft sind kleine Anpassungen (wie Badewannentüren oder Haltegriffe) für Sie problemlos und erhalten sogar den Wohnwert.
- Vorteile erkennen: Eine barrierefreie oder -arme Wohnung ist wertsteigernd. Angesichts des demografischen Wandels sind behindertengerechte Wohnungen sehr gefragt und lassen sich oft zu einem höheren Mietpreis vermieten oder später besser verkaufen. Ein Umbau kann also Ihr Objekt aufwerten, vor allem wenn er sinnvoll geplant ist.
- Finanzielle Unterstützung nutzen: Sie müssen Umbauten nicht zwingend selbst zahlen. Ihre Mieter können Zuschüsse von der Pflegekasse erhalten, die die Kosten abdecken. Für Vermieter gibt es zudem KfW-Förderkredite und in manchen Bundesländern Programme (wie erwähnt, ILB etc.). Zögern Sie nicht, solche Mittel einzubeziehen. Evtl. können Sie sich auch auf Kostenteilung einigen – z.B. Sie tragen einen Teil und dürfen dafür eine moderate Mieterhöhung vornehmen, sodass beide Seiten profitieren.
- Zustimmung nicht unbillig verweigern: Seien Sie sich bewusst, dass Mieter mit Behinderung einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zu notwendigen Umbauten haben (§ 554 BGB), solange es für Sie zumutbar ist. Sie dürfen die Erlaubnis nur verweigern, wenn Ihre Interessen durch den Umbau unzumutbar beeinträchtigt würden (etwa gravierende Schäden am Haus oder Wertminderung). Dieser Fall ist selten – die meisten Umbauten (Bad, Lift etc.) sind zumutbar. Statt einer Verweigerung ist es oft besser, Bedingungen zu vereinbaren (z.B. Rückbau bei Auszug, Sicherheitsleistung für Rückbau). So vermeiden Sie Rechtsstreit und halten ein gutes Verhältnis zum Mieter.
- Schriftliche Vereinbarungen treffen: Wenn Sie zustimmen, halten Sie alles schriftlich fest – was genau umgebaut wird, wer es bezahlt, und wie bei Auszug verfahren wird. Eine klare Vereinbarung schützt beide Seiten. Sie können z.B. festhalten, dass der Umbau fachgerecht erfolgen muss, dass der Mieter eine Rückbaupflicht hat oder eine Kaution für eventuellen Rückbau hinterlegt (das ist gesetzlich zulässig). Damit sind Sie abgesichert.
- Eigene Modernisierungspläne einbeziehen: Falls Sie ohnehin vorhatten, in der Wohnung Renovierungen oder Modernisierungen vorzunehmen, kann ein Mieter-Umbau eine Win-Win-Situation sein. Z.B. wenn die Badsanierung anstand, aber nun der Mieter mithilfe der Pflegekasse eine barrierefreie Dusche einbauen lässt, erspart Ihnen das Aufwand und Kosten. Nutzen Sie solche Chancen. Qualitätiv hochwertige barrierefreie Elemente (bodengleiche Dusche, rutschfeste Fliesen) sind auch für künftige Mieter attraktiv.
- Im Zweifel umziehen lassen: Sollte Ihr Objekt partout nicht anpassbar sein (z.B. 5. Stock ohne Aufzug, Denkmalschutz gegen Außenlift), stehen Sie dem Mieter nicht im Weg, wenn er sich eine barrierefreie Wohnung sucht. Ein Umzug ist manchmal die beste Lösung. Bedenken Sie: Zufriedene Mieter bleiben länger – unzufriedene müssen ggf. ausziehen, was Leerstand und Neuvermietung für Sie bedeutet. Ein behindertengerechter Umbau kann dazu beitragen, dass Ihnen ein guter Mieter erhalten bleibt.
Fazit: Der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist eine wertvolle Hilfe, um das Zuhause pflegegerecht zu gestalten. Bis zu 4.180 € pro Maßnahme stehen zur Verfügung, ab Pflegegrad 1 und unabhängig vom Einkommen. Gefördert werden alle sinnvollen Umbauten – von der bodengleichen Dusche bis zum Treppenlift –, die Pflege ermöglichen oder erleichtern und mehr Selbstständigkeit geben. Nicht übernommen werden hingegen reine Luxus- oder Modernisierungsprojekte ohne Pflegebezug. Die Antragstellung sollte vor dem Umbau mit Kostenvoranschlag erfolgen; bei sorgfältiger Begründung stehen die Chancen auf Bewilligung gut. Nach Genehmigung wird umgebaut und die Kosten im Nachgang erstattet. Die Auszahlung erfolgt zügig, sofern alle Rechnungen eingereicht werden. Wo die Pflegekasse nicht alles abdeckt, können weitere Fördermittel – etwa der KfW-Zuschuss oder Landesprogramme – hinzugezogen werden.
Mit diesem Mix aus Zuschüssen und guter Planung lassen sich viele Wohnungen so umbauen, dass Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause leben können – sicherer, selbstbestimmter und mit weniger Belastung für alle Beteiligten. Angehörige und Vermieter sollten hierbei an einem Strang ziehen und die vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten nutzen. So wird aus einer Wohnung ein echtes „Zuhause“ trotz Pflegebedürftigkeit.
Zuschüsse zur Wohnungsanpassung | BMG
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung.html
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – hkk
Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum