§5 Wirtschaftsstrafgesetz

27. Januar 2026 / Immobilien7

§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz: Mietpreisüberhöhung, Risiken für Vermieter und Rechte der Mieter

Die Frage nach angemessenen Mieten gehört zu den dauerhaft umstrittensten Themen des deutschen Wohnungsmarktes. Steigende Nachfrage, begrenztes Angebot, Zuzug in Ballungsräume und eine stockende Neubautätigkeit verschärfen die Lage – insbesondere in Großstädten wie Berlin. In diesem Spannungsfeld kommt dem § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) eine besondere Bedeutung zu.

Der Paragraf regelt die Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit und setzt klare Grenzen für Vermieter, wenn Wohnungen knapp sind. Gleichzeitig bietet er Mietern ein wichtiges Instrument, um sich gegen überhöhte Forderungen zu wehren.

Dieser Artikel erklärt, was § 5 WiStG bedeutet, wann eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Sanktionen drohen – und warum der Paragraf trotz klarer Formulierungen in der Praxis nur selten angewendet wird.

Einordnung: Was ist das Wirtschaftsstrafgesetz?

Das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) ist ein Bundesgesetz, das bestimmte wirtschaftliche Verhaltensweisen sanktioniert, die als ordnungspolitisch schädlich angesehen werden. Anders als das Strafgesetzbuch regelt es keine Verbrechen oder Vergehen, sondern vor allem Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen.

Typische Anwendungsbereiche sind:

  • Preisüberhöhungen
  • Ausnutzung von Mangellagen
  • Verstöße gegen Markt- und Wettbewerbsregeln

Ziel des § 5 WiStG

§ 5 WiStG verfolgt ein klares Ziel:
Der Schutz von Verbrauchern vor der Ausnutzung von Wohnraummangel.

Dabei steht nicht jede hohe Miete unter Verdacht, sondern nur solche, die unter bestimmten Umständen unangemessen sind und deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegen.

§5 Wirtschaftsstrafgesetz

§5 Wirtschaftsstrafgesetz

Der Wortlaut von § 5 WiStG – verständlich erklärt

Vereinfacht zusammengefasst liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor, wenn:

  • Wohnraum knapp ist (geringes Angebot),
  • ein Vermieter diese Situation ausnutzt,
  • und eine Miete verlangt wird,
    die mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Entscheidend ist dabei nicht allein die Miethöhe, sondern das Zusammenspiel mehrerer Faktoren.

Wann gilt Wohnraum als „knapp“?

Ein zentraler Punkt des § 5 WiStG ist die sogenannte Mangellage. Ohne sie greift der Paragraf nicht.

Typische Indikatoren für Wohnraummangel:

  • deutlich höhere Nachfrage als Angebot
  • sehr niedrige Leerstandsquoten
  • lange Suchzeiten für Mietinteressenten
  • zahlreiche Bewerber auf eine einzelne Wohnung
  • kommunale Wohnraumberichte mit Mangellage-Feststellung

In vielen deutschen Großstädten – darunter Berlin, München, Hamburg oder Frankfurt – wird ein solcher Mangel regelmäßig angenommen, ohne dass Mieter ihn im Einzelfall aufwendig beweisen müssen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete als Maßstab

Kern der rechtlichen Bewertung ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie bildet die Grundlage dafür, ob eine Miete als überhöht gilt.

Wie wird die Vergleichsmiete ermittelt?

  • qualifizierter Mietspiegel
  • einfacher Mietspiegel
  • Vergleichswohnungen
  • Sachverständigengutachten

In der Praxis spielt der qualifizierte Mietspiegel die wichtigste Rolle, da er von Gerichten regelmäßig als belastbar anerkannt wird.

Die 20-Prozent-Grenze – was sie wirklich bedeutet

Nach § 5 WiStG liegt eine Mietpreisüberhöhung vor, wenn:

Die verlangte Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Beispiel:

  • Ortsübliche Vergleichsmiete: 10,00 €/m²
  • 20 % Aufschlag: 2,00 €/m²
  • Maximal zulässig: 12,00 €/m²
  • Verlangt der Vermieter 12,50 €/m² → potenzieller Verstoß

Wichtig:

  • Nebenkosten zählen nicht zur Vergleichsmiete
  • maßgeblich ist die Nettokaltmiete

Abgrenzung zur Mietpreisbremse

Häufig werden § 5 WiStG und die Mietpreisbremse verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Regelungsinstrumente.

Die wichtigsten Unterschiede:

§ 5 WiStG

  • Bundesrecht
  • Ordnungswidrigkeit
  • Bußgeld bis 50.000 €
  • setzt Mangellage voraus
  • +20 % Grenze

Mietpreisbremse

  • Landesrechtliche Verordnung
  • zivilrechtlicher Anspruch
  • keine Geldbuße
  • gilt nur in ausgewiesenen Gebieten
  • +10 % Grenze (mit Ausnahmen)

Beide Regelungen können nebeneinander anwendbar sein.

Mietpreisüberhöhung vs. Mietwucher (§ 291 StGB)

Ein weiterer wichtiger Abgrenzungspunkt ist der Mietwucher nach § 291 StGB.

Unterschiede im Überblick:

  • Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG)
    +20 % über Vergleichsmiete
    Ordnungswidrigkeit
    Bußgeld
  • Mietwucher (§ 291 StGB)
    +50 % über Vergleichsmiete
    Strafbarkeit
    Freiheits- oder Geldstrafe
    zusätzliche Ausnutzung persönlicher Zwangslagen

Mietwucher ist deutlich schwerer nachzuweisen und kommt in der Praxis nur selten zur Anwendung.

Sanktionen: Welche Strafen drohen Vermietern?

Ein Verstoß gegen § 5 WiStG kann empfindliche Folgen haben.

Mögliche Konsequenzen:

  • Bußgeld bis zu 50.000 Euro
  • Rückforderung überzahlter Miete
  • behördliche Verfahren
  • Imageschäden
  • verstärkte Kontrollen bei weiteren Objekten

Nach Angaben des Berliner Mieterverein sind die Bußgeldrahmen bewusst hoch angesetzt, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten – auch wenn sie in der Praxis selten voll ausgeschöpft werden.

Warum § 5 WiStG so selten angewendet wird

Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben kommt es vergleichsweise selten zu Bußgeldverfahren.

Hauptgründe:

  • hoher Ermittlungsaufwand
  • Beweisprobleme bei Vergleichsmieten
  • geringe personelle Ressourcen der Behörden
  • politische Zurückhaltung
  • fehlende Anzeigen durch Mieter aus Angst vor Konflikten

Viele Verfahren werden erst nach Hinweisen von Mietervereinen oder auf Basis von systematischen Auffälligkeiten eingeleitet.

Rechte von Mietern bei Mietpreisüberhöhung

Mieter sind einer Mietpreisüberhöhung nicht schutzlos ausgeliefert.

Mögliche Schritte:

  • Prüfung der Miete anhand des Mietspiegels
  • Beratung durch Mietervereine oder Fachanwälte
  • Anzeige bei der zuständigen Behörde
  • Rückforderung überzahlter Beträge
  • Kombination mit mietrechtlichen Ansprüchen

Wichtig:
Die Beweislast liegt in der Regel beim Mieter – insbesondere für die Höhe der Vergleichsmiete.

Pflichten und Risiken für Vermieter

Auch Vermieter profitieren von klarer Rechtskenntnis. Wer sich frühzeitig absichert, kann hohe Risiken vermeiden.

Typische Fehlerquellen:

  • falsche Einordnung der Wohnlage
  • veraltete Mietspiegel
  • pauschale Zuschläge ohne Begründung
  • fehlende Dokumentation
  • Übernahme überhöhter Vormieten

Eine sorgfältige Mietkalkulation ist der beste Schutz vor Ordnungswidrigkeiten.

Aktuelle Bedeutung in angespannten Wohnungsmärkten

Mit zunehmender Wohnraumknappheit gewinnt § 5 WiStG wieder an Relevanz.
Behörden und Gerichte zeigen verstärktes Interesse an systematischen Überhöhungen, insbesondere bei:

  • möblierten Wohnungen
  • Kurzzeitvermietungen
  • Mikroapartments
  • Neuvermietungen nach Sanierungen

Der Paragraf wirkt dabei weniger als Masseninstrument, sondern als gezieltes Korrektiv gegen extreme Auswüchse.

§ 5 WiStG als stilles, aber scharfes Schwert

§ 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes ist kein lautes Gesetz – aber ein wirksames.
Er setzt dort an, wo Marktmechanismen aus dem Gleichgewicht geraten und wirtschaftliche Macht missbraucht wird.

Zusammengefasst:

  • Mietpreisüberhöhung ist keine Bagatelle
  • +20 % über Vergleichsmiete können ausreichen
  • Wohnraummangel ist entscheidend
  • Bußgelder bis 50.000 € sind möglich
  • sowohl Mieter als auch Vermieter sollten informiert handeln

Wer den Paragrafen kennt und richtig einordnet, schützt sich vor finanziellen Risiken – und trägt zu einem faireren Wohnungsmarkt bei.

Häufige Fragen zu § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung)

Was regelt § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG)?

§ 5 WiStG regelt die sogenannte Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit. Der Paragraf greift, wenn ein Vermieter bei bestehendem Wohnraummangel eine Miete verlangt, die mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und damit die angespannte Marktlage ausnutzt.

Wann liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor?

Eine Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • es besteht ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum,
  • der Vermieter nutzt diese Mangellage aus,
  • die verlangte Nettokaltmiete übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 %.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt keine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStG vor.

Was bedeutet „ortsübliche Vergleichsmiete“ konkret?

Die ortsübliche Vergleichsmiete beschreibt die durchschnittliche Miete, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum (Lage, Größe, Ausstattung, Baujahr) gezahlt wird.
Sie wird in der Praxis meist anhand eines qualifizierten Mietspiegels ermittelt, alternativ durch Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten.

Zählen Nebenkosten zur Vergleichsmiete?

Nein.
Für die Prüfung einer Mietpreisüberhöhung ist ausschließlich die Nettokaltmiete maßgeblich. Betriebskosten, Heizkosten oder Möblierungszuschläge bleiben unberücksichtigt – es sei denn, sie sind offensichtlich überhöht und verschleiern die tatsächliche Miete.

Ab welcher Höhe ist eine Miete nach § 5 WiStG unzulässig?

Sobald die Nettokaltmiete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann eine Mietpreisüberhöhung vorliegen – vorausgesetzt, es besteht Wohnraummangel und eine Ausnutzung dieser Situation.

Reicht eine hohe Miete allein für einen Verstoß aus?

Nein.
Eine hohe Miete allein ist nicht automatisch rechtswidrig. Entscheidend ist immer die Kombination aus Mangellage, Ausnutzung und Überschreitung der 20-%-Grenze.

Muss der Mieter den Wohnraummangel beweisen?

In angespannten Wohnungsmärkten wie Berlin wird der Wohnraummangel häufig als bekannt vorausgesetzt. In kleineren Gemeinden oder ländlichen Regionen kann es jedoch erforderlich sein, den Mangel konkret darzulegen, etwa durch Leerstandsquoten oder kommunale Wohnungsmarktberichte.

Gilt § 5 WiStG auch bei Neuvermietung?

Ja.
§ 5 WiStG gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Neuvermietung oder ein bestehendes Mietverhältnis handelt. Entscheidend ist allein die Höhe der verlangten Miete im Verhältnis zur Vergleichsmiete.

Wie unterscheidet sich § 5 WiStG von der Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse ist ein zivilrechtliches Instrument, während § 5 WiStG eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Wesentliche Unterschiede:

  • Mietpreisbremse: max. +10 %, keine Geldbuße
  • § 5 WiStG: max. +20 %, Bußgeld bis 50.000 €
  • Mietpreisbremse: nur in ausgewiesenen Gebieten
  • § 5 WiStG: bundesweit anwendbar bei Mangellage

Was ist der Unterschied zwischen Mietpreisüberhöhung und Mietwucher?

Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) liegt ab 20 % über Vergleichsmiete vor und ist eine Ordnungswidrigkeit.
Mietwucher (§ 291 StGB) beginnt in der Regel erst ab 50 % Überschreitung und setzt zusätzlich die Ausnutzung einer persönlichen Zwangslage voraus. Mietwucher ist eine Straftat, Mietpreisüberhöhung nicht.

Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen § 5 WiStG?

Bei einer festgestellten Mietpreisüberhöhung drohen:

  • Bußgelder bis zu 50.000 Euro
  • Rückforderung zu viel gezahlter Miete
  • behördliche Verfahren
  • mögliche Folgeprüfungen weiterer Mietverhältnisse

Nach Einschätzung des Berliner Mieterverein sind die Bußgeldrahmen bewusst hoch angesetzt, werden aber bislang nur selten voll ausgeschöpft.


Wer verhängt die Bußgelder nach § 5 WiStG?

Zuständig sind kommunale Ordnungsbehörden oder spezielle Wohnungsaufsichtsstellen der Länder. Die Verfahren werden meist auf Anzeige oder nach Hinweisen von Mietervereinen eingeleitet.

Können Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern?

Ja.
Wird eine Mietpreisüberhöhung festgestellt, können Mieter die überzahlte Miete zurückverlangen, in der Regel rückwirkend für einen bestimmten Zeitraum. Eine rechtliche Beratung ist dabei dringend zu empfehlen.

Wie können Mieter prüfen, ob ihre Miete überhöht ist?

Mieter sollten:

  1. die Nettokaltmiete ermitteln,
  2. den aktuellen Mietspiegel heranziehen,
  3. vergleichbare Wohnungen prüfen,
  4. die 20-%-Grenze berechnen,
  5. fachlichen Rat einholen (Mieterverein oder Anwalt).

Gilt § 5 WiStG auch für möblierte Wohnungen?

Ja.
Auch möblierte Wohnungen unterliegen § 5 WiStG. Möblierungszuschläge müssen angemessen und nachvollziehbar sein und dürfen nicht dazu dienen, die Vergleichsmiete künstlich zu umgehen.

Kann ein Vermieter sich auf hohe Modernisierungskosten berufen?

Modernisierungen können höhere Mieten rechtfertigen, aber nicht unbegrenzt. Auch modernisierter Wohnraum unterliegt der Vergleichsmiete, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Warum wird § 5 WiStG so selten angewendet?

Die Gründe sind:

  • hoher Ermittlungsaufwand,
  • komplexe Beweisführung,
  • Zurückhaltung der Behörden,
  • geringe Anzeigebereitschaft aus Angst vor Konflikten,
  • politische Sensibilität des Themas.

Ist § 5 WiStG heute noch relevant?

Ja, zunehmend.
In angespannten Wohnungsmärkten gewinnt § 5 WiStG wieder an Bedeutung, insbesondere bei systematisch überhöhten Neuvermietungen, möblierten Apartments und Kurzzeitmodellen.

Was sollten Vermieter beachten, um kein Risiko einzugehen?

Vermieter sollten:

  • stets den aktuellen Mietspiegel prüfen,
  • Zuschläge dokumentieren,
  • Wohnlage realistisch einordnen,
  • Vormieten kritisch hinterfragen,
  • rechtliche Beratung nutzen.

Ist eine Anzeige gegen den Vermieter anonym möglich?

In vielen Kommunen ist eine anonyme oder vertrauliche Anzeige möglich. Die konkrete Ausgestaltung hängt von der zuständigen Behörde ab.

Kann § 5 WiStG auch rückwirkend angewendet werden?

Ja, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen können Mietpreisüberhöhungen auch rückwirkend geprüft und sanktioniert werden.