Raumhöhe in Wohnräumen

19. Mai 2025 / Immobilien7

In Deutschland regelt die Musterbauordnung (MBO) sowie die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) die Mindest-Raumhöhe in Wohnräumen. Grundsätzlich gilt:

Mindest-Raumhöhe in Wohnräumen (Regelfall)

  • Mindestens 2,40 Meter (in der Regel für Aufenthaltsräume, also Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer etc.)

Ausnahmen / Sonderregelungen

  • In Dachgeschossen kann eine geringere Höhe zulässig sein, wenn die durchschnittliche Raumhöhe 2,20 m beträgt und mindestens die Hälfte des Raumes diese Höhe erreicht.
  • In Altbauten (Bestandsgebäude) gelten oft Bestandsschutzregelungen, sodass niedrigere Raumhöhen zulässig sein können.
  • In Kellerräumen oder Nebenräumen (z. B. Abstellkammern) kann eine geringere Mindesthöhe, z. B. 2,20 m oder sogar weniger, zulässig sein – je nach Nutzung.

Maßgebliche Quellen

  • Musterbauordnung (MBO)
  • Landesbauordnungen (z. B. § 47 BauO Bln für Berlin)

Wenn du ein konkretes Bundesland oder ein konkretes Projekt meinst (z. B. Dachausbau, Neubau, Sanierung), kann ich dir die genauen Anforderungen für diesen Fall nennen.

Im Bestand gilt in Deutschland grundsätzlich:

1. Bestandsschutz

Wenn ein Gebäude nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorschriften genehmigt wurde, genießt es Bestandsschutz. Das bedeutet:

  • Niedrigere Raumhöhen sind zulässig, sofern sie bei Errichtung rechtmäßig waren.
  • Eine nachträgliche Anhebung der Raumhöhe ist in der Regel nicht erforderlich, solange keine wesentliche Änderung oder Umnutzung erfolgt.

2. Was zählt als wesentliche Änderung?

Bestandsschutz kann erlöschen, wenn du z. B.:

  • die Nutzung des Raums wesentlich änderst (z. B. aus einem Lagerraum wird ein Wohnraum),
  • das Gebäude umfassend sanierst oder umbaust,
  • eine Nutzungsänderung beantragst, z. B. Umwandlung in eine neue Wohneinheit.

Dann kann die aktuelle Bauordnung greifen, und du müsstest u. U. eine Raumhöhe von mindestens 2,40 m erfüllen.

3. Praktisches Beispiel:

  • Eine Altbauwohnung von 1910 mit 2,20 m Deckenhöhe darf weiterhin so genutzt werden – sie war damals rechtmäßig.
  • Wenn du aber aus einem Kellerraum eine Einliegerwohnung machen willst, könnte die Bauaufsicht heute eine Mindesthöhe von 2,40 m verlangen.

Im Bestand gilt Bestandsschutz, solange sich Nutzung und bauliche Struktur nicht grundlegend ändern.

Für neue Wohnnutzung oder Umbauten kann jedoch die aktuelle Landesbauordnung greifen. Wenn du möchtest, prüfe ich die genaue Regelung für dein Bundesland oder Vorhaben.