Maklerprovision BGH Urteil

10. März 2025 / Immobilien7

Urteil des BGH zur Maklerprovision

Rechte von Immobilienkäufern durch BGH gestärkt

Maklerprovision BGH Urteil – Ob Immobilienkäufer oder -Verkäufer für die Maklerhonorare aufkommen müssen, war seit jeher ein unklares Terrain.
Früher galt der Grundsatz

„Wer bestellt, bezahlt!“.

Das wurde spätestens Ende 2020 mit einer neuen Regelung geändert.

Seitdem gilt, dass bei der Beauftragung eines Maklers zum Verkauf eines Einfamilienhauses Käufer und Verkäufer jeweils für die Hälfte der Provision aufkommen müssen.

Wenn eine der Parteien keine Provision zahlen musste, galt das automatisch für Beide.

Schwierigkeiten bei der Umsetzung

Die Intention des Gesetzgebers zielte darauf, dass Verkäufer diese Provisionspflicht nicht einfach auf die Käufer verlagern konnten.

Die angespannte Situation auf dem Immobilien- und Wohnungsmarkt sorgte nämlich dafür, dass Käufer in der Not bereit waren, darauf einzugehen.

Allerdings waren oftmals die Eckpunkte der Regelung ein Streitfall.

Beispielsweise war nicht genau genug definiert, was als Einfamilienhaus zählt und in welchem Umfang die Regelung gilt.

Maßgeblichkeit der Nutzung und Grundsatz der Provisionsteilung

Wann ist ein Einfamilienhaus ein Einfamilienhaus?

Diese Frage stellte sich konkret bei einer Stadtvilla mit einem Anbau, der für gewerbliche Zwecke verwendet wurde.

Maklerprovision BGH Urteil

Maklerprovision BGH Urteil

In einem ersten Verfahren hat in diesem Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die vorrangige Nutzung anzusetzen ist.

Die Nutzung ist die Absicht des Wohnens, denn ohne diese gäbe es den Anbau nicht.

Im anderen Verfahren ging es noch einmal darum, wer von den beteiligten Parteien für die Maklerprovision aufkommen muss. Und auch das wurde jetzt final geklärt.

Unabhängig davon, wer den Makler beauftragt, wird die Provision geteilt.

Das gilt auch für den Fall, dass der Käufer als Ausgleich für die Zahlung der Gesamtprovision nur einen geminderten Kaufpreis bezahlt.

Dies verstößt nach dem aktuellen Urteil gegen der Grundsatz der „hälftigen Teilung“.

Dadurch ist jetzt die übliche Abwälzung der Provisionszahlung auf den Käufer ausgeschlossen.

Insgesamt stärken diese Urteil nach Ansicht des BGH die Rechte insbesondere der Immobilienkäufer.

Die Urteile sind einzusehen unter den Aktenzeichen: I ZR 32/24; I ZR 138/24