Grunderwerbsteuer Entwicklung seit 1945 in Deutschland

19. Mai 2025 / Immobilien7

Die Entwicklung der Grunderwerbsteuer in Deutschland seit 1945 ist durch mehrere Phasen gekennzeichnet: zunächst einheitlich bundesweit geregelt, später auf Landesebene differenziert.

Hier ist ein Überblick:

Grunderwerbsteuer 1945–1982: Einheitlicher Bundessteuersatz

  • Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Grunderwerbsteuer im gesamten Bundesgebiet erhoben.
  • Steuersatz: Anfangs ca. 2 %, später 3,5 % bundesweit.
  • Rechtsgrundlage: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von 1919, überarbeitet nach 1945.
  • Ziel: Einnahmen für den Wiederaufbau, später Finanzierung der Haushalte.

Ab 1983: Einheitlicher Bundessteuersatz von 2 %

  • Der Bund senkte den Satz im Jahr 1983 auf 2 %, um den Immobilienmarkt zu stimulieren.
  • Gültig in ganz Westdeutschland, später auch in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung 1990.

1997: Erhöhung auf 3,5 % bundesweit

  • Zum 1. Januar 1997 wurde der Satz wieder auf 3,5 % angehoben.
  • Dies blieb bis zur Föderalismusreform unverändert.

Ab 2006: Föderalismusreform – Länder dürfen eigene Steuersätze festlegen

  • Seit dem 1. September 2006 dürfen die Bundesländer die Grunderwerbsteuer selbst festlegen.
  • Der Bundessteuersatz (3,5 %) wurde zur Mindestgrenze.
  • In der Folge haben fast alle Länder den Satz mehrfach erhöht.
Grunderwerbsteuer Entwicklung seit 1945 in Deutschland

Grunderwerbsteuer Entwicklung seit 1945 in Deutschland

Entwicklung der Grunderwerbsteuer nach Bundesland (2006–heute)

Hier eine Übersicht der Höchststände pro Bundesland:

Bundesland Aktueller Satz (2024) Früherer Stand
Bayern 3,5 % unverändert seit 2006
Sachsen 5,5 % (bis 31.12.2022: 3,5 Prozent)
Hamburg 5,5 % vorher 4,5 % (bis 2022)
Berlin 6,0 % mehrfach erhöht seit 2012
Brandenburg 6,5 % höchster Satz seit 2015
Nordrhein-Westfalen 6,5 % seit 2015
Thüringen 6,5 % seit 2017
Saarland 6,5 % seit 2015
Schleswig-Holstein 6,5 % seit 2014
Hessen 6,0 % seit 2015
Rheinland-Pfalz 5,0 % früher 3,5 % (2006)
Baden-Württemberg 5,0 % seit 2023
Mecklenburg-Vorpommern 6,0 % seit 2024
Niedersachsen 5,0 % seit 2023
Bremen 5,0 % seit 2014
Sachsen-Anhalt 5,0 % seit 2020

Bis 2006: Einheitlicher Satz, meist bei 3,5 %.

Seit 2006: Deutliche Unterschiede je nach Bundesland.

Der Satz ist heute ein wichtiges steuerpolitisches Instrument der Länder – und eine erhebliche Kostenbelastung für Immobilienkäufer.

Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer fließen ausschließlich den Bundesländern zu – nicht dem Bund oder den Kommunen. Die Länder können das Geld frei verwenden, es ist nicht zweckgebunden.

Typische Verwendungen (indirekt):

  1. Haushaltsausgleich
    → Die Grunderwerbsteuer ist für viele Länder eine wichtige Einnahmequelle, um ihre Haushalte zu stabilisieren.
  2. Bildung, Verwaltung, Infrastruktur
    → Schulen, Straßen, Digitalprojekte, Beamtengehälter – alles, was aus dem Landeshaushalt finanziert wird, kann theoretisch damit bezahlt werden.
  3. Wohnungsbau – aber selten direkt
    → Ironischerweise wird mit der Steuer auf den Immobilienkauf manchmal subventionierter Wohnungsbau oder Förderprogramme bezahlt, die genau jenen helfen sollen, die sich durch hohe Kaufnebenkosten kein Eigentum leisten können.

Kritikpunkt:

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Einnahmen für wohnungspolitische Zwecke zu verwenden.
Das heißt: Die Grunderwerbsteuer kann genauso gut in den Flughafenetat, die Verwaltungspensionen oder den Landtagsteppich fließen.

Beispiel Berlin (Stand 2024):

  • Einnahmen aus Grunderwerbsteuer: über 1,1 Milliarden Euro pro Jahr
  • Zweckbindung: Keine
  • Verwendung: Teil des allgemeinen Haushalts, z. B. Bildung, Soziales, Verwaltung, Schuldenabbau