Grunderwerbsteuer Entwicklung seit 1945 in Deutschland
Die Entwicklung der Grunderwerbsteuer in Deutschland seit 1945 ist durch mehrere Phasen gekennzeichnet: zunächst einheitlich bundesweit geregelt, später auf Landesebene differenziert.
Hier ist ein Überblick:
Grunderwerbsteuer 1945–1982: Einheitlicher Bundessteuersatz
- Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Grunderwerbsteuer im gesamten Bundesgebiet erhoben.
- Steuersatz: Anfangs ca. 2 %, später 3,5 % bundesweit.
- Rechtsgrundlage: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von 1919, überarbeitet nach 1945.
- Ziel: Einnahmen für den Wiederaufbau, später Finanzierung der Haushalte.
Ab 1983: Einheitlicher Bundessteuersatz von 2 %
- Der Bund senkte den Satz im Jahr 1983 auf 2 %, um den Immobilienmarkt zu stimulieren.
- Gültig in ganz Westdeutschland, später auch in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung 1990.
1997: Erhöhung auf 3,5 % bundesweit
- Zum 1. Januar 1997 wurde der Satz wieder auf 3,5 % angehoben.
- Dies blieb bis zur Föderalismusreform unverändert.
Ab 2006: Föderalismusreform – Länder dürfen eigene Steuersätze festlegen
- Seit dem 1. September 2006 dürfen die Bundesländer die Grunderwerbsteuer selbst festlegen.
- Der Bundessteuersatz (3,5 %) wurde zur Mindestgrenze.
- In der Folge haben fast alle Länder den Satz mehrfach erhöht.
Entwicklung der Grunderwerbsteuer nach Bundesland (2006–heute)
Hier eine Übersicht der Höchststände pro Bundesland:
Bundesland | Aktueller Satz (2024) | Früherer Stand |
---|---|---|
Bayern | 3,5 % | unverändert seit 2006 |
Sachsen | 5,5 % | (bis 31.12.2022: 3,5 Prozent) |
Hamburg | 5,5 % | vorher 4,5 % (bis 2022) |
Berlin | 6,0 % | mehrfach erhöht seit 2012 |
Brandenburg | 6,5 % | höchster Satz seit 2015 |
Nordrhein-Westfalen | 6,5 % | seit 2015 |
Thüringen | 6,5 % | seit 2017 |
Saarland | 6,5 % | seit 2015 |
Schleswig-Holstein | 6,5 % | seit 2014 |
Hessen | 6,0 % | seit 2015 |
Rheinland-Pfalz | 5,0 % | früher 3,5 % (2006) |
Baden-Württemberg | 5,0 % | seit 2023 |
Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % | seit 2024 |
Niedersachsen | 5,0 % | seit 2023 |
Bremen | 5,0 % | seit 2014 |
Sachsen-Anhalt | 5,0 % | seit 2020 |
Bis 2006: Einheitlicher Satz, meist bei 3,5 %.
Seit 2006: Deutliche Unterschiede je nach Bundesland.
Der Satz ist heute ein wichtiges steuerpolitisches Instrument der Länder – und eine erhebliche Kostenbelastung für Immobilienkäufer.
Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer fließen ausschließlich den Bundesländern zu – nicht dem Bund oder den Kommunen. Die Länder können das Geld frei verwenden, es ist nicht zweckgebunden.
Typische Verwendungen (indirekt):
- Haushaltsausgleich
→ Die Grunderwerbsteuer ist für viele Länder eine wichtige Einnahmequelle, um ihre Haushalte zu stabilisieren. - Bildung, Verwaltung, Infrastruktur
→ Schulen, Straßen, Digitalprojekte, Beamtengehälter – alles, was aus dem Landeshaushalt finanziert wird, kann theoretisch damit bezahlt werden. - Wohnungsbau – aber selten direkt
→ Ironischerweise wird mit der Steuer auf den Immobilienkauf manchmal subventionierter Wohnungsbau oder Förderprogramme bezahlt, die genau jenen helfen sollen, die sich durch hohe Kaufnebenkosten kein Eigentum leisten können.
Kritikpunkt:
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Einnahmen für wohnungspolitische Zwecke zu verwenden.
Das heißt: Die Grunderwerbsteuer kann genauso gut in den Flughafenetat, die Verwaltungspensionen oder den Landtagsteppich fließen.
Beispiel Berlin (Stand 2024):
- Einnahmen aus Grunderwerbsteuer: über 1,1 Milliarden Euro pro Jahr
- Zweckbindung: Keine
- Verwendung: Teil des allgemeinen Haushalts, z. B. Bildung, Soziales, Verwaltung, Schuldenabbau